top of page

Informieren Sie Ihre Versicherung,
noch bevor Sie erste Sitzungen wahrnehmen!

Im ersten Schritt wird im Rahmen von Sprechstunden und probatorischen Sitzungen geklärt, ob ein  Anspruch auf eine Kurz- oder Langzeittherapie besteht. Dieser erste Schritt wird von der Kasse immer übernommen, sofern sie diese NOCH VOR Inanspruchnahme der Versicherung melden. 

Sie müssen nur darauf achten, dass Sie das genehmigungsfreie, aber antragspflichtige Stundenkontingent (max. 3 Sprechstunden, max. 4 prob. Sitzungen!) nicht überschreiten!

Beispielformulierung: 

"Ich möchte in Österreich laut EU-Patientenmobilitätsrichtlinie eine Psychotherapie (Richtlinientherapie) im Verfahren der analytischen Psychotherapie oder psychoanalytisch orientierten Psychotherapie beginnen und beantrage hiermit die Kostenübernahme von 3 Sprechstunden à 50 Minuten und 4 probatorischen Sitzungen à 50 Minuten zur Diagnostik und Indikationsklärung."

(Nähere Infos zur EU-Patientenmobilitätsrichtline)

Grundsätzlich gilt: die Sitzungen müssen bei der eigenen Kasse angezeigt werden, d.h. die Kasse soll über vereinbarte Termine informiert werden, es muss jedoch laut Gesetz nicht auf eine Genehmigung gewartet werden. Ideal ist, Sie fragen bei Ihrer Versicherung dennoch nach! 

Zudem ist es wichtig, dass die Psychotherapeutin, der Psychotherapeut einen entsprechenden Qualifikationsnachweis hat.

Die Sreeningphase (Sprechstunden, prob. Sitzungen) sind anzeigepflichtig, aber nicht bewilligungspflichtig. Anders aber die Kurz- oder Langzeittherapie, beide müssen beantragt werden und sind genehmigungspflichtig! Das Genehmigungsverfahren kann einige Monate dauern.

Die Akuttherapie ist ein Sonderfall.

 

Sämtliche Sitzungen werden nach Einreichung (Honorarnote, Überweisungsbeleg und Zulassungsnachweis des Therapeuten) rückerstattet. Die meisten Versicherungen ziehen für die Auslandsüberweisung eine 5% Bearbeitungsgebühr ab. 

Kurz zum rechtlichen Hintergrund:

Grundsätzlich gibt es zwei Kostenerstattungsverfahren. Manche Studierende berichten, dass ihre Versicherung so tut, als ob es nur das Kostenerstattungsverfahren der EHIC (European Health Insurance Card: siehe Rückseite der Versichertenkarte) gäbe, ohne über die Option des Kostenrückerstattungsverfahren §13 Abs.4 SGBV (Patientenmobilitätsrichtlinie) zu informieren.

Die Beantragung und Verrechnung über die EHIC ist jedoch - anders als in Deutschland - in Österreich organisatorisch nur schwer möglich und zudem wirtschaftlich für Studierende wesentlich ungünstiger, da über die EHIC nur der österreichische Satz von aktuell ca. 34 Euro pro Sitzung rückerstattet wird. 

Über das Kostenerstattungsverfahren der Patientenmobilitätsrichtlinie der EU erhalten deutsche Studierende die Möglichkeit, das Versorgungsangebot Deutschlands in Österreich zu erhalten, in dem Patienten bei stattlicher Versicherung aktuell 112 Euro, bei privater Versicherung ca. 92 Euro pro Therapiesitzung rückerstattet bekommen. Über die EHIC würden dt. Studierende die in Österreich üblichen 34 Euro erhalten.

Die EU-Patientenmobilitätsrichtlinie besagt: „Die Kosten für die Auslandsbehandlung werden von der Krankenkasse bis zu der Höhe erstattet, die auch bei der entsprechenden Behandlung im Inland angefallen wären.“

Deutsche Studierende in Österreich haben dem Gesetz nach die Wahlfreiheit zwischen:

  • dem Kostenerstattungsverfahren der EHIC (ca. 34 Euro nach dem österreichischen System oder ein vollrefundierter, aber kaum zu bekommender "österreichischer Kassenplatz") oder

  • dem Kostenerstattungsverfahren nach §13 Abs. 4 und 5 SGBV (92-112 Euro nach dem deutschen System)

Manche deutschen Versicherungen weisen nur auf die erste Möglichkeit hin. Patient:innen können jedoch auf ihrem Recht bestehen und sich notfalls an die Expert:innen von eu-patient.de wenden.

Deutsche Studierende müssen alle Sitzungen, die in Österreich geplant sind, bei ihrer Kasse anzeigen und sollten alle Fragen am besten vor Beginn der Behandlungen klären.

ZURÜCK zur INFOTHEK

Die gesetzlichen Grundlagen im Detail: 

Laut Gesetz haben Patientinnen und Patienten in der EU das Recht, zwischen dem Kostenerstattungsverfahren der EHIC und dem Kostenerstattungsverfahren nach §13 Abs. 4 und 5 SGBV frei zu wählen!

Erfahrungsgemäß muss man sich dafür einsetzen und bei der Versicherung mehrmals auf sein Recht beharren, nach Kostenerstattungsverfahren §13 abrechnen zu wollen.

Das Recht ist in der EU-Patientenmobilitätsrichtlinie klar definiert: "Die Kosten für die Auslandsbehandlung werden von der Krankenkasse bis zu der Höhe erstattet, die auch bei der entsprechenden Behandlung im Inland angefallen wären. (...) Auf der Grundlage der Richtlinie, d.h im deutschen Recht nach § 13 Abs. 4 und 5 des SGB V, besteht dagegen ein Anspruch, eine medizinische Behandlung, anstatt im Inland im EU-Ausland vornehmen zu lassen und die entstandenen Kosten anschließend von der heimischen Krankenkasse erstattet zu bekommen. Es kommt nicht darauf an, ob die konkrete Behandlung während eines Auslandsaufenthalts medizinisch notwendig wurde, und auch nicht auf die konkreten Leistungs- und Erstattungsbedingungen im Ausland. Art und Umfang der erstattungsfähigen Leistungen richten sich vielmehr danach, was auch im Inland (Versicherungsstaat) von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird. Das heißt: Von der Krankenkasse des Versicherten werden nur die Kosten getragen, die auch für eine vergleichbare Behandlung im Versicherungsstaat übernommen worden wären – abzüglich eines Verwaltungskostenabschlags. Eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse ist nur für Krankenhausbehandlungen im EU-Ausland notwendig. Dennoch empfiehlt sich auch bei geplanten ambulanten Behandlungen eine vorherige Erkundigung bei der Krankenkasse, welche Leistungen konkret erstattungsfähig sind.

Für die Patientinnen und Patienten besteht nun im Ergebnis ein Wahlrecht, wenn sowohl die Voraussetzungen der Richtlinie als auch die der Verordnung 883/2004 erfüllt sind: Sie können dann wählen, ob sie die Behandlungskosten zunächst verauslagen und anschließend Kostenerstattung nach dem Recht des Versicherungsstaates (d.h. in Deutschland nach § 13 Abs. 4 und 5 SGB V) erhalten oder ob sie gegen Vorlage der EHIC eine notwendige medizinische Behandlung als Sachleistungsaushilfe nach dem Recht des Behandlungsstaates in Anspruch nehmen."


Wahlrecht bedeutet, der Patient hat die freie Wahl (!) und kann selbst entscheiden, ob sie oder er über die EHIC ins österreichische Versicherungswesen gelangen möchte und 34 Euro pro Sitzung rückerstattet bekommt, oder ob sie oder er über den Weg der Kostenerstattungsverfahren §13 ins deutsche Kassensystem kommt und - nach Beantragung und Genehmigung einer Richtlinientherapie - die 112 bzw. 92 Euro pro Sitzung rückerstattet bekommt.

Der Umfang der erstattungsfähigen Leistungen sind in unserem Fall die Leistungen der Richtlinientherapie (je nach Therapiemethode bis zu 300 Sitzungen)!

Falls Ihre Versicherung diese EU-Richtlinie nicht anerkennt, wenden Sie sich an www.eu-patient.de. Die Mitarbeiter von EU-Patient.de unterstützen Studierende kostenfrei, zu ihrem Patientenrecht zu gelangen.

ZURÜCK

bottom of page